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Sachliche Aufklärung –
und Inspiration

Wir möchten Ihnen nicht nur in schweren Stunden beistehen – wir wollen auch Anregungen geben, sich mit dem Leben, dem Sterben und der Trauer auseinanderzusetzen. Deshalb finden Sie an dieser Stelle neben Nachrichten und Stellenanzeigen aus unserem Haus auch regelmäßig Beiträge zur Bestattungskultur sowie Hinweise auf Veranstaltungen bei uns in der Wartburgstraße und in Chemnitz und Umgebung. Unabhängig von Veranstaltungsterminen freuen wir uns jederzeit über Ihren Besuch. Gern organisieren wir auch Vorträge für Konfirmanden, Schulklassen und medizinische Fachschulen. Fragen Sie einfach nach einem Termin Tel. 037292 / 39 20.

Bestattungsvorsorge: Antworten auf 4 häufige Fragen

Was ist eine Bestattungsvorsorge und welche Vorteile bringt sie mir? Wie kann ich meine Beerdigung finanziell absichern und ist das überhaupt notwendig? Ab welchem Alter ist eine Bestattungsvorsorge sinnvoll? Lesen Sie Antworten auf 4 häufige Fragen.

Was ist eine Bestattungsvorsorge und welche Vorteile bringt sie?

In einer Bestattungsvorsorge legen Sie vertraglich die Rahmenbedingungen und die Details für die eigene Trauerfeier und Beisetzung fest. So entscheiden…

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Informationen zu COVID-19
Auswirkungen auf Trauerfeiern und Gesprächstermine

Durch die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) ergeben sich auch für Menschen, die einen Trauerfall haben, einige Einschränkungen. Im Folgenden möchten wir Ihnen wichtige Informationen an die Hand geben, inwieweit sich dies auf Bestattungen, Trauerfeiern und Beratungsgespräche auswirkt.

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Auswirkungen auf Trauerfeiern und Gesprächstermine

Häufige Fragen –
erste Antworten

Viele Fragen rund um die Bestattung lassen sich nicht allgemeingültig beantworten, deshalb nehmen wir uns in der Beratung Zeit für Sie. Die Fragen und Antworten, die wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt haben, sind eher grundsätzlicher Natur.

Wir beziehen uns hier auf das sächsische Bestattungsgesetz, die Antworten sind allerdings nicht rechtsverbindlich. In anderen (Bundes-) Ländern gelten unter Umständen andere Bestimmungen.

Häufige Fragen

Was muss ich tun, wenn der Tod zu Hause eintritt?

Auf jeden Fall ist ein Arzt zu rufen, der den Tod eindeutig feststellt.

Sofern Sie Ihren Hausarzt nicht erreichen können, steht Ihnen ein Notarzt unter der 112 oder der Kassen­ärztliche Bereitschafts­dienst zur Verfügung. Diesen erreichen Sie unter der bundes­einheit­lichen Rufnummer 116 117. Weitere Dienste finden Sie in den örtlichen Tageszeitungen und Amtsblättern.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Welche Aufgabe hat der herbeigerufene Arzt?

Der Arzt wird den Verstorbenen entkleiden, gründlich untersuchen und den Tod feststellen. Liegen keine Anzeichen für einen unnatürlichen Tod vor und ist die Todes­ursache für ihn klar als „natürlicher Tod“ feststellbar, wird er die Todes­bescheinigung entsprechend ausstellen. (§ 13 Abs. 1 und 3 SächsBestG)

Ein Notarzt kann sich darauf beschränken eine „vorläufige Todes­bescheinigung“ auszustellen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arzt zu verständigen, welcher die eigentliche Leichen­schau durchführt. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Wer ruft den Arzt, wenn der Tod im Krankenhaus, Seniorenheim oder Hospiz eintritt?

Sofern der Tod im Krankenhaus eintritt, wird die Untersuchung des Verstorbenen und die Feststellung des Todes sowie die Ausstellung der Todes­bescheinigung im Hause veranlasst. (§ 10 Abs.  2.3 SächsBestG)

Tritt der Tod in einem Seniorenheim oder Hospiz ein, so wird der Arzt durch die Leitung der Einrichtung oder durch damit beauftragtes Personal gerufen. (§ 12 Abs.  3 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Warum hat der Arzt die Polizei gerufen?

In diesem Fall ist für ihn z.  B. die Todesursache unklar oder er hat Anzeichen entdeckt, die möglicherweise auf einen unnatürlichen Tod hinweisen könnten. In diesem begründeten Fall ist er verpflichtet die Polizei zu informieren, welche dann ggf. die Ermittlungen aufnehmen und alles weitere veranlassen wird. (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Welches Bestattungs­unter­nehmen kann ich wählen, wenn die Polizei den Verstorbenen beschlagnahmt hat?

Im Regelfall wird die Polizei ihren Vertragsbestatter mit der Überführung des Verstorbenen beauftragen. Es hat aber nur die Aufgabe den Verstorbenen vom Sterbe- bzw. Auffindungsort zu einem von der Polizei festgelegtem Ort zu überführen. Sie haben also weiterhin die freie Wahl des Bestattungs­unternehmen. Niemand darf Ihnen anders­lautende Vorschriften machen oder entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Sofern Sie sich bereits im Vorfeld für ein Bestattungs­unternehmen Ihres Vertrauens entschieden haben können Sie auch die Beamten vor Ort bitten, dieses mit den entsprechenden Diensten zu beauftragen, welche sonst der Vertrags­bestatter ausführen würde. Erfahrungsgemäß wird man im Regelfalle Ihrem Wunsch entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Wer bezahlt die Ausstellung der Todesbescheinigung?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen enden automatisch mit dem Tod. Somit ist die Ausstellung der Todes­bescheinigung und die damit verbundene Leichenschau eine privatärztliche Leistung und wird entsprechend abgerechnet. Sie ist von demjenigen zu begleichen, welcher auch die Bestattungs­kosten zu tragen hat. Dieser kann sich diese aus dem Erbe oder sonstigen in Frage kommenden Dritten ersetzen lassen. (§ 11 Abs. 4 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Wie lange darf der Verstorbene zu Hause verbleiben?

Sofern Sie in aller Ruhe von dem Verstorbenen Abschied nehmen wollen, kann dieser bis zu 24 Stunden zu Hause verbleiben. (§ 16 Abs. 1 SächsBestG)

Eine Ausnahme bildet hierbei beispielsweise die Beschlagnahmung des Verstorbenen durch die Polizei oder der Arzt hat vor Ort nur eingeschränkte Möglichkeiten seine Untersuchungen auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Was bedeutet „Bestattungspflicht“?

Grundsätzlich sind die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen (z. B. Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel, Nichten und Neffen) verpflichtet für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen und zwar unabhängig davon, wie das persönliche Verhältnis zueinander war und ob ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der damit verbundenen Kosten vorhanden sind. Geregelt ist dies im § 10 Abs. 1 SächsBestG.

Ist z. B. der Ehegatte bereits verstorben und hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so ist das älteste Kind verpflichtet die Bestattung in Auftrag zu geben und entsprechend zu organisieren.

Der Bestattungspflichtige kann sich die entstehenden Kosten in dem genannten Fall aus dem hinterlassenen Erbe ersetzen lassen.

Sind hierbei keine ausreichenden Mittel vorhanden, so kann er z. B. auch seine Geschwister in die Pflicht nehmen und den Ersatz der Bestattungskosten verlangen. Um späteren Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollte in diesem Fall eine einfache aber würdige Bestattungsform gewählt werden. Die Thematik ist jedoch so komplex, dass wir dazu raten einen entsprechenden Anwalt zu befragen.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten mit einem Bestattungs­unternehmen einen entsprechenden Bestattungs­vorsorge­vertrag geschlossen, so ist dieses anstatt der nächsten Angehörigen verpflichtet für die Bestattung im festgelegten Rahmen zu sorgen. (§ 10 Abs. 2 SächsBestG) Im Regelfall ist das Bestattungs­unternehmen den Angehörigen bekannt und kann durch diese verständigt werden. Meistens haben die Vorsorgenden auch ein Kärtchen dabei, auf dem entsprechende Informationen auf einen bestehenden Bestattungs­vorsorge­vertrag zu finden sind.

Findet sich kein Bestattungs­pflichtiger, weil es keine mehr gibt oder er nicht erreichbar ist, so wird die Orts­polizei­behörde, im Regelfall wird dies das Ordnungsamt sein, verständigt, welche die Bestattung auf Kosten des Bestattungs­pflichtigen veranlasst. Gleiches gilt, wenn dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommt. Es ist also ratsam die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, bevor die Behörde aktiv wird. (§ 10 Abs. 3 SächsBestG).

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Wann soll ich Sie verständigen?

Wenn der Tod zu Hause eingetreten ist, können sie uns eine entsprechende Vorab-Information geben. Gern nennen wir Ihnen Rufnummern und Ansprech­partner für die notwendige Leichen­schau oder informieren den Arzt selbst.

Es genügt aber auch zu warten, bis der Arzt die Todes­bescheinigung ausgestellt hat. Vorher sind uns die Hände gebunden, was hygienische Versorgung des Verstobenen und Überführung betrifft.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Welche Hilfsmittel sollen wir für Sie bereit halten, wenn Sie die hygienische Grund­versorgung des Verstorbenen im Trauerhaus vornehmen?

Wir benötigen zwei Waschlappen, zwei Handtücher, ein Gefäß mit warmen Wasser, einen Dusch- oder Badezusatz, den der Verstorbene zu Lebzeiten verwendet hat, ein straffes Bettlaken (keine Spannbettlaken) und ggf. eine Mülltüte zur Entsorgung von Verbrauchsmaterial etc.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Darf ich den Verstorbenen auch selbst waschen und ankleiden?

Sofern der Verstorbene keine ansteckenden bzw. meldepflichtigen Krankheiten hatte, dürfen Sie diesen letzten Dienst selbst­verständlich auch selbst ausführen. Wenn Sie es wünschen stehen wir Ihnen dabei gern hilfreich zur Seite.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Welche Kleidung kann der Verstorbene auf dem letzten Weg tragen?

Wir empfehlen die Verwendung eigener Kleidung, da diese die Persönlichkeit des Verstorbenen besonders hervorhebt. Sie können uns also gern den Lieblings­pullover, den guten Anzug, Rock oder Hose, Unterwäsche, Socken oder Strumpfhosen u.v.a.m. zur Verfügung stellen.

Sofern Sie eine spätere Abschiednahme oder Aufbahrung am offenen Sarg wünschen, ist damit auch die Wiedererkennung für alle Angehörigen besser gewährleistet.
Selbst­verständlich halten wir auch eine kleine Auswahl an Sterbehemden bereit.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Welche Behördengänge kann ich selber erledigen?

Seriöse Unternehmen werden mit Ihnen gemeinsam erörtern, welche Wege und organisatorischen Dinge Sie selbst erledigen wollen und was das Bestattungshaus für Sie tun kann.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Wann kann eine Bestattung frühestens stattfinden?

Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

In welcher Frist muss die Bestattung erfolgen?

Ab Eintritt des Todes haben wir acht Tage Zeit um die Bestattung durchzuführen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Verstirbt also eine Person am Freitag, so muss die Bestattung am übernächsten Mittwoch stattgefunden haben. (§ 19 Abs. 1SächsBestG)

Auf Antrag kann diese Frist vom zuständigen Gesundheitsamt gebührenpflichtig verlängert werden, sofern von dieser Behörde keine Bedenken bestehen. (§ 19 Abs. 3 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Welche Bestattungsarten gibt es?

Wir unterscheiden in Sachsen nur zwischen Erd- und Feuerbestattung.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Wer entscheidet über die Art der Bestattung und den Beisetzungsort?

Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z. B. durch einen Bestattungs­vorsorge­vertrag, Patienten­verfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungs­pflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine Erdbestattung?

Die Erdbestattung ist die älteste Form der Bestattung. Hier wird der Verstorbene im Sarg der Erde übergeben.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine Feuerbestattung?

Der Verstorbene wird in ein Krematorium gebracht und dort dem Feuer übergeben. Die so entstehende Totenasche wird in eine sogenannte Aschekapsel gefüllt und muss anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Was bedeutet „zweite Leichenschau“?

Bevor ein Verstorbener dem Feuer übergeben werden kann, wird dieser durch einen Rechtsmediziner äußerlich noch einmal gründlich untersucht. Dies ist notwendig, da im Gegensatz zur Erdbestattung alle möglichen Beweise auf einen unnatürlichen Tod vernichtet werden. Dazu wird der Verstorbene noch einmal vollständig entkleidet.

Hat der Rechtsmediziner keinerlei Bedenken, so wird er sein Einverständnis zur Feuerbestattung geben. Dies ist die Grundlage zur Erteilung der sogenannten Unbedenklich­keits­bescheinigung durch das für das Krematorium zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese und alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen kann die Feuer­bestattung durchgeführt werden.

Ergeben sich bei der Untersuchung des Verstorbenen Unklarheiten oder Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, so wird der Verstorbene entsprechend beschlagnahmt und polizeiliche Untersuchungen eingeleitet. Auf die Dauer der Ermittlungen haben wir keinen Einfluss.

Erst mit der Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes, gemäß Straf­prozess­ordnung, ist die Feuer­bestattung dann zulässig. (§ 18b Abs.  4 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Wird bei einer Feuer­bestattung tatsächlich ein Sarg benötigt bzw. wird dieser auch wirklich mit verbrannt?

Jeder Verstorbene ist in einen Sarg zu legen (§ 16 Abs. 1 SächsBestG) und zwar unabhängig von der späteren Bestattungsart. Aus diesem Grund muss immer ein Sarg verwendet werden.

Bei einer Feuerbestattung ist das Holz des Sarges, im Regelfall, sogar für den Ein­äscherungs­prozess technisch unbedingt erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Wie lange habe ich Zeit, um eine Urne beisetzen zu lassen?

Die maximale Frist in der eine Urne beigesetzt werden muss beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der Einäscherung. (§ 19 Abs. 2 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Darf ich die Urne zu Hause behalten oder auf meinem Grundstück beisetzen?

Nein - In Sachsen gilt derzeit die sogenannte „Friedhofspflicht“. Eine Beisetzung ist nur auf Friedhöfen, ausgewiesenen Bestattungs­plätzen und in seltenen Fällen auch Kirchen zulässig. (§ 1 sowie § 18 Abs. 1 SächsBestG)

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine anonyme Beisetzung?

Grundsätzlich können sowohl die Erdbestattung als auch die Urnen­beisetzung anonym erfolgen. Das heißt, die Angehörigen kennen weder den Termin der Beisetzung noch den genauen Beisetzungsplatz.

Wer eine anonyme Beisetzung wählt, dem sollte bewusst sein, dass diese Entscheidung eine endgültige ist. Eine Umbettung ist im Regelfall nicht möglich.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine Trauerfeier zur Beisetzung?

Sowohl bei der Erd­bestattung als auch bei der Feuer­bestattung kann eine sogenannte Trauer- oder Gedenkfeier stattfinden in deren Rahmen dann die Beisetzung auf dem jeweiligen Friedhof erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine Trauerfeier mit anschließender Überführung?

Bei dieser Form der findet beispielsweise die Trauerfeier im Heimatort und die Beisetzung an einem anderen Ort statt. Sie wird aber auch häufig gewählt um Angehörigen den Abschied von dem Verstorbenen am offenen Sarg zu ermöglichen, bevor dann die spätere Feuer­bestattung stattfindet. Die Urnen­beisetzung findet dann, zu einem späteren Zeitpunkt, meist nur im kleinsten Familienkreis statt.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Was ist eine Beisetzung auf hoher See (Seebestattung)?

Nach erfolgter Feuer­bestattung wird die Asche an eine spezielle Reederei übergeben, welche diese dann in den entsprechend ausgewiesenen Bestattungs­gebieten dem Meer anvertraut. Die Beisetzung kann anonym aber auch mit Angehörigen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018 von Saskia Barre.

Verlässliche Partnerschaften –
kollegialer Austausch

Um Sie bestmöglich zu betreuen, haben wir über die Jahre ein Netzwerk an kompetenten Partnern aufgebaut. Dazu gehören Partner, mit denen wir direkt zusammenarbeiten und solche, die dort tätig werden, wo wir Ihnen als Bestatter in Chemnitz und Umgebung keine ausreichende Unterstützung bieten können.

Der Erblotse unterstützt Erben.

Viele Hinterbliebene haben dringende Fragen zum Erbe. Doch die Unsicherheit über Erbrecht, Pflichten und Aufgaben machen viele Erben ratlos. Um diese Last von den Hinterbliebenen und Erben zu nehmen, haben wir den Erblotsen entwickelt. Der Erblotse beantwortet die dringendsten Fragen: Beispielsweise welche Verträge gekündigt werden müssen oder welche Fristen für die Ausschlagung einer Erbschaft gelten. Darüber hinaus bietet der Erblotse den Erben die Möglichkeit, sich durch eine übersichtliche Erfassung einen Überblick über die Erbgegenstände zu verschaffen. Hierfür haben wir das erste digitale Nachlassverzeichnis entwickelt. Es dient dazu, das Erbe Stück für Stück zu erfassen und zu bewerten. Dies schafft Klarheit und soll dazu dienen, Streit unter den Erben zu vermeiden.

Lassen Sie sich von unserem Partner Erblotse beraten.

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